1. Moduleinführung

Module 2 befasst sich mit Sprachtraining in Situationen, bei denen eine Person eine Anzeige erstattet – entweder vor Ort oder in einer Polizeidienststelle. Wie bereits Modul 1, basiert es auf einer Bedarfsanalyse, die zu dem Ergebnis gekommen ist, dass  Sicherheitskräfte es als größte Herausforderung betrachten, Regeln zu vermitteln, den Ablauf polizeilicher Handlungen zu erklären und welche Folgen das Nichteinhalten der Regeln nach sich zieht. In Modul 2 wird Kommunikation auf dem Niveau A2-B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen geübt (GER https://www.coe.int/en/web/common-european-framework-reference-languages ). Der Wortschatz von Modul 1 wird wiederholt und gefestigt, neues Vokabular und Redewendungen werden eingeführt.

Ziel von Modul 2 ist es, Fertigkeiten zu entwickeln:

  • um auf die besonderen Bedürfnisse einer Person zu reagieren, die eine Anzeige erstattet;
  • um eine Beziehung aufzubauen, die für die Hilfeleistung sowie zum Erreichen des polizeilichen Zieles in der jeweiligen Situation notwendig ist;
  • um Einzelheiten des Vorfalls erfragen zu können;
  • um der Situation angemessenes polizeiliches Handeln erläutern zu können;
  • um Hinweise erteilen zu können;
  • um problematische Fälle sprachlich entschieden und neutral lösen zu können.

 

Polizeiliches Handeln beruht auf nationaler Gesetzgebung. Daher gibt es unterschiedliche Verfahrensweisen in verschiedenen Ländern. Modul 2 wurde von einem Projektpartner aus Deutschland entwickelt, was sich in den drei Szenarien widerspiegelt.

  1. “Vermisste Person”, wobei der Lernende übt wie man:
  • eine Person beschreibt;
  • eine Person beruhigt;
  • Einzelheiten des Vorfalls erfragt;
  • weitere Maßnahmen erläutert..

 

  1. “Häusliche Gewalt” wobei der Lernende übt wie man:
  • eine Anzeige aufnimmt;
  • mit beiden beteiligten Parteien eines Konfliktes spricht;
  • eine Wohnungsverweisung erläutert;
  • sowohl Opfer als auch Täter Hinweise gibt.
In Österreich beträgt die Dauer des Betretungsverbots nach einem Akt häuslicher Gewalt 14 Tage, im Unterschied zu den 10 Tagen in Deutschland. Die Beantragung der Scheidung innerhalb dieser 14 Tage kann zu einer Verlängerung dieser Frist führen.
  1. “Körperverletzung” wobei der Lernende übt wie man:
  • mit einer verletzten Person umgeht;
  • eine Person beschreibt;
  • jemanden belehrt;
  • mit jemandem spricht, der der Körperverletzung verdächtigt wird und unter Alkoholeinfluss steht;
  • jemanden in Gewahrsam nimmt.